Allgemeine Geschäftsbedingungen der SECA SECURITY GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SECA SECURITY GmbH

1. Präambel

Gültig ab dem 01.01.2024

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten, soweit mit einem bestimmten Auftraggeber nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird, für sämtliche Geschäftverbindungen zwischen der SECA SECURITY GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) und ihren Kunden (im Folgenden: Auftraggeber). Dies gilt insbesondere auch für Folgeaufträge, bei deren Abschluss auf die AGB nicht mehr Bezug genommen wird.

(2) Vertragsabschlüsse und rechtsgeschäftliche Erklärungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden AGB. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber werden nicht Vertragsgrundlage, es sei denn, deren Geltung wäre mit dem Auftraggeber im Einzelfall gesondert ausgehandelt und ausdrücklich in Schriftform vereinbart worden. Andere Erklärungen, insbesondere die bloße Bezugnahme auf fremde Bedingungen in Kreuzofferten, oder Vertragserfüllungshandlungen der Gesellschaft, bedeuten hingegen keine Zustimmung zu von den vorliegenden AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

(3) Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Auch ein einvernehmliches Abgehen vom Schriftformgebot bedarf der Schriftform.

(4) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ entsprechen der Terminologie des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)

2. Vertragsabschluss und Preise

(1) Angebote der Gesellschaft sind stets freibleibend. Soweit kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, erfolgt die Annahme von Aufträgen entweder durch Auftragsbestätigung oder durch tatsächliches Entsprechen. Maßgeblich für den vertraglichen Leistungsumfang ist in diesen Fällen ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung, bei Fehlen einer solchen, der Inhalt der Rechnung. Weicht die Auftragsbestätigung/Rechnung vom Auftrag ab, gilt das Einverständnis des Auftraggebers als gegeben, sofern er nicht binnen 7 Tagen ab Zugang widerspricht.

(2) Angebote, Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers sind unwiderruflich, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich erklärt hat, diese Erklärung nur „freibleibend“ abgegeben zu haben.

(3) Wird der Gesellschaft ein Auftrag erteilt, ohne dass ein Entgelt vereinbart wird, ist die Gesellschaft berechtigt, jenes Entgelt zu verlangen, das ihrer gültigen Preisliste oder in Ermangelung einer solchen dem für diese Leistung unternehmensüblichen Entgelt entspricht. Sollte die entsprechende Leistung nicht in der Preisliste enthalten sein, gilt gleichfalls das unternehmensübliche Entgelt als vereinbart.

(4) Soweit nicht explizit anders angegeben, verstehen sich die Preise exklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, so verstehen sich die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge.

(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Gesellschaft berechtigt, einen höheren als den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen nach Abschluss des Vertrages ändern. Zu den Kalkulationsgrundlagen gehören insbesondere die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse sowie Kosten wie jene für Arbeitsmaterialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten und Finanzierung. Verändern sich diese, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.

(6) Geringfügige Abweichungen vom Leistungsgegenstand durch die Gesellschaft und sicherheitsbezogene Mehrleistungen, die sich zur Durchführung des Auftrags als notwendig herausstellen, gelten vorab als genehmigt.

3. Leistungsumfang, Gewährleistung und Mitwirkungspflicht

(1) Der Auftraggeber trägt das uneingeschränkte Risiko der Auftragserteilung und ist verpflichtet, die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter, welche sich aus der Erfüllung des erteilten Auftrages ergeben, schad- und klaglos zu halten.

(2) Soweit kein weitergehender Qualitätsstandard schriftlich vereinbart ist, leistet die Gesellschaft nur Gewähr dafür, dass die von ihr erbrachten Leistungen eine Qualität aufweisen, wie sie bei Dienstleistungen der gleichen Art üblich ist und vom Auftraggeber billigerweise erwartet werden kann.

(3) Falls keine speziellen Anordnungen des Auftraggebers existieren, erfolgt jede Vertragserfüllung (Einsatz von Hilfsmitteln, Personal und Fahrzeugen) nach freiem Ermessen der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt, die vertraglich übernommen Verpflichtungen nicht nur durch eigenes Personal, sondern auch durch Dritte zu erfüllen. Die Entscheidung darüber, welche Personen zur Erledigung eines Auftrages konkret eingesetzt werden, liegt ausschließlich bei der Gesellschaft. Der Auftraggeber ist – außer im Falle einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung – weder berechtigt, die Vertragserfüllung durch bestimmte Personen zu verlangen, noch ist er berechtigt, die Vertragserfüllung durch von der Gesellschaft beigezogene Personen zu verweigern.

(4) Sollte sich wegen Begehren oder Anweisungen des Auftraggebers über die Durchführung des Auftrags eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des eingesetzten Personals oder die Unversehrtheit der Einsatzmittel ergeben, insbesondere weil die an die Gesellschaft weitergegebenen Informationen oder Planungen des Auftraggebers unzureichend waren, oder eine zu geringe Anzahl von Sicherheitskräften vorgesehen wurde, oder seitens des Auftraggebers unzureichende Einsatzmittel zur Verfügung gestellt wurden, ist die Gesellschaft berechtigt, entweder nach eigenem Ermessen mehr Personal/Hilfskräfte einzusetzen als vereinbart und dem Auftraggeber den Mehraufwand in Rechnung zu stellen oder die Vertragserfüllung aufzugeben. Gleiches gilt, wenn Begehren oder Anweisungen des Auftraggebers während der Durchführung des Auftrags geändert werden und dadurch eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des eingesetzten Personals oder die Unversehrtheit der Einsatzmittel vorhersehbar sind.  Entscheidet sich die Gesellschaft zur Aufgabe der Vertragserfüllung, hat der Auftraggeber das volle Entgelt zu entrichten.

(5) Sind für die Auftragsdurchführung technische Hilfsmittel wie Schlüssel, Zutrittskarten u.ä. erforderlich, so sind diese vom Auftraggeber kostenlos und rechtzeitig in der erforderlichen Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die entsprechende Mitwirkung oder wird die Erfüllung des Vertrages durch die Gesellschaft aus Gründen vereitelt, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, bleibt der Auftraggeber zur Entgeltleistung verpflichtet.

(6) Sollten zur Auftragserfüllung oder zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen Verwaltungsübertretungen notwendig werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Geldstrafen wegen solcher Verwaltungsübertretungen, insbesondere wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Falschparkens, zu ersetzen.

(7) Soweit unvorhergesehene Ereignisse die Erbringung der vereinbarten Leistung unmöglich machen oder von diesen eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des eingesetzten Personals oder die Unversehrtheit der Einsatzmittel ausgeht, ist die Gesellschaft berechtigt, die Erbringung der vereinbarten Leistungen zu verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt, Streik, Kriegsfall oder epidemische Ereignisse. Der Auftraggeber ist auch in diesen Fällen verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

(8) Werden dem Auftraggeber in Zusammenhang mit dem Auftrag, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Personen- oder Objektschutzmaßnahmen, kriminalpolizeilich oder sicherheitspolizeilich relevante Sachverhalte oder Ermittlungen bekannt, hat der Auftraggeber die Gesellschaft darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.

(2) Soweit nicht einzelvertraglich Abweichendes geregelt ist, ist ein Zahlungsziel von 7 Tagen nach Rechnungszugang vereinbart.

(3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 15 % der Rechnungssumme in Rechnung zu stellen.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, im Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Für Mahnschreiben des Auftraggebers selbst, gilt ein Pauschalbetrag von € 10,– pro Schreiben vereinbart. Bedient sich die Gesellschaft eines Inkassoinstitutes, verpflichtet sich der Auftraggeber, dessen Vergütungen zu ersetzen. Bedient sich die Gesellschaft eines befugten Parteienvertreters, sind die tarifmäßigen Kosten auf Basis des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) bzw. der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) in der jeweilig gültigen Fassung zu ersetzen.

(5) Darüber hinaus ist die Gesellschaft bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, nach eigener Wahl alle Leistungen an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen bzw. das Vertragsverhältnis nach schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

(6) Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus Zahlungsverzug bleibt unberührt.

5. Kontaktadressen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Daten der für die Erfüllung der Vertragsverpflichtung durch die Gesellschaft wichtigen Kontaktpersonen vor Auftragsbeginn schriftlich mit Namen, Adresse und Rufnummer bekannt zu geben.

(2) Änderungen von Kontaktpersonen oder deren Kontaktdaten sind vom Auftraggeber umgehend der Gesellschaft zu melden. Sollte dies nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, so gehen sämtliche hieraus resultierenden Nachteile zu Lasten des Auftraggbers.

6. Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeber darf Personen, welche von der Gesellschaft zur Dienstausführung beauftragt sind, während der Dauer des Vertrags und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte beschäftigen.

(2) Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, ist er verpflichtet, einen Pönalbetrag in der Höhe des zuletzt verrechneten zehnfachen Monatsentgeltes, zumindest aber einen Betrag von € 5.000,– zu bezahlen..

7. Kostenvoranschlag

(1) Kostenvoranschläge der Gesellschaft sind unverbindlich.

(2) Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt kann gutgeschrieben werden, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

(3) Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen von über 15% gegenüber dem Kostenvoranschlag ergeben, so wird der Auftraggeber unverzüglich davon verständigt. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, so können die Kosten ohne weitere Verständigung in Rechnung gestellt werden.

8. Vertragsrücktritt des Auftraggebers und Stornogebühren

(1) Der ausdrückliche oder stillschweigende Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber begründet nicht nur die Verpflichtung, der Gesellschaft die bereits erwachsenen Aufwendungen zu ersetzen, sondern berechtigt die Gesellschaft, darüber hinaus vom Auftraggeber Stornogebühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu begehren.

(2) Erfolgt der Rücktritt in der Zeit vom 14. bis zum 3. Tag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn, beträgt die Stornogebühr 50 % des aufgrund der getroffenen Vereinbarung geschuldeten Entgeltes zuzzüglich. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 2 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn oder am Tag des Leistungsbeginns selbst, beträgt die Stornogebühr 100 % des vereinbarten Entgelts. Eine allfällige Vertragsgebühr ist vom Gesamtbetrag zu berechnen und wird jedenfalls zur Gänze eingehoben.

(4) Erfolgt der Vertragsrücktritt früher als 14. Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn, ist der Vertragsrücktritt stornofrei. Die Berechtigung der Gesellschaft, vom Auftraggeber den Ersatz der erwachsenen Aufwendungen zu fordern, bleibt naturgemäß auch in diesem Falle unberührt.

(5) Für die Fristenberechnung ist jeweils der Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung bei der Gesellschaft maßgeblich. Ein 14-tägiger Verzug des Auftraggebers mit eigenen Leistungen, insbesondere Zahlungen oder vertraglich ausbedungenen Vorbereitungshandlungen des Auftraggebers, berechtigt die Gesellschaft nach freier Wahl, diesen Umstand entweder als stillschweigenden Rücktritt anzusehen und die Stornogebühr in Rechnung zu stellen oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Im Falle, dass sich die Gesellschaft dafür entscheidet, den Verzug als stillschweigenden Rücktritt aufzufassen, gilt der 14. Tag nach Fälligkeit der Leistung, mit welcher der Auftraggeber in Verzug geraten ist, als fristauslösendes Ereignis für die Berechnung der Stornogebühr.

(6) Ist der Auftraggeber Verbraucher, richtet sich das Rücktrittsrecht nach den einschlägigen Bestimmungen in §§ 3, 3a und 4 KSchG sowie im Falle von Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge nach dem 3. Abschnitt des FAGG.

(7) Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er vom Vertrag oder von seinem Vertragsantrag auch dann zurücktreten, wenn er seine auf Abschluss eines Verbrauchergeschäftes gerichtete Willenserklärung (Auftrag, Bestellung etc.) weder in den von der Gesellschaft für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einer Messe oder auf einem Markt benützten Stand abgegeben hat. Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung des Vertrages, frühestens jedoch mit Vertragsabschluss zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und muss innerhalb des oben genannten Zeitraumes an die Gesellschaft abgeschickt worden sein. Es zählt das Datum des Poststempels. Das Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn der Auftraggeber selbst die geschäftliche Verbindung mit der Gesellschaft oder deren Beauftragten zwecks Schließung eines Vertrages angebahnt hat oder dem Vertrag keine Besprechung zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen ist.

9. Vertragsrücktritt der Gesellschaft.

(1) Bei Annahmeverzug des Kunden oder anderen wichtigen Gründen wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern dieser von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

(2) Trifft den Auftraggeber an den Umständen, die zum Rücktritt der Gesellschaft geführt haben, ein Verschulden, ist die Gesellschaft berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz von 80 % des Bruttorechnungsbetrages zu fordern. Das Recht, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu fordern, bleibt davon unberührt.

10. Haftung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft haftet für Schäden, welche dem Auftraggeber durch ihr eigenes schuldhaftes Verhalten oder das schuldhafte Verhalten der ihr zurechenbaren Leute entstehen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist der Aufraggeber Unternehmer, so hat er in jedem Falle das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen.

(2) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Personenschäden gegenüber Verbrauchern (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG).

(3) Unternehmern gegenüber immer, gegenüber Verbrauchern aber nur im Falle leichter Fahrlässigkeit, ist die Haftung der Gesellschaft für mittelbare Schäden und Folgeschäden, den entgangenen Gewinn, Vermögensschäden und für aus Betriebsunterbrechung resultierende Schäden ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für jedes schadensverursachende Ereignis wird Unternehmern gegenüber immer mit der Höhe des jeweiligen Entgelts beschränkt. Für Verbraucher gilt dies nur für den Fall der leichten Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden.

(5) Geldersatz kann der Auftraggeber aus dem Titel des Schadenersatzes nur fordern, sofern nicht ein Naturalersatz durch Verbesserung/Austausch/Ergänzung der Leistung möglich und tunlich ist.

(6) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren nach Erbringung der Leistung.

(7) Die unter Abs. 1 bis 6 geregelten Haftungsgrundsätze gelten im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Gesellschaft in sinngemäßer Anwendung auch für den Fall, dass der Auftraggeber aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Gesellschaft oder der ihr zurechenbaren Leute in Anspruch genommen worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

11. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen des Auftraggebers gegen die Gesellschaft an Dritte ist unzulässig.

12. Aufrechnungsverbot

(1) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen, insbesondere solchen, die seitens der Gesellschaft bestritten wurden oder die nicht rechtskräftig festgestellt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Gesellschaft anerkannt worden sind.

13. Anfechtungsverzicht

Das Recht der Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ist ausgeschlossen.

14. Wertsicherung

(1) Sämtliche Forderungen der Gesellschaft sind nach dem Verbraucherpreisindex 2020 wertgesichert.

(2) Wertmesser sind die Indexzahlen des Monats Jänner 2024. Erst nach Fallen oder Steigen des Indexes um mehr als 3% kommt die gesamte Änderung zur Anwendung. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so ist der an seiner Stelle tretende oder ein anderer vergleichbarer Index heranzuziehen.

15. Kreditwürdigkeit

Sollten uns nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über die Vermögenslage des Auftraggebers bekannt werden, ist die Gesellschaft berechtigt, entweder sofortige Zahlung oder bankmäßige Besicherung des Gesamtentgelts zu verlangen. Die Gesellschaft ist in diesem Falle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unzulässig oder unwirksam sein, berührt dies die Bestimmungen der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Falle gilt die unzulässige oder unwirksame Bestimmung als durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung ersetzt.

17. Geltendes Recht und Gerichtsstand

(1) Es wird die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart, wobei jedoch die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ausdrücklich ausgeschlossen wird.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Für Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, wird die Zuständigkeit des BG 1010 Wien vereinbart.